Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.Geltung
1.1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge. Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen oder abgeändert werden. Allgemeine Geschäfsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht – oder Lieferungen an den Käufer vom Verkäufer vorbehaltlos ausgeführt werden.
2. Angebot, Abschluss, Formvereinbarung
2.1 Alle Angebote sind freibleibend.
2.2 Nur schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Annahmen der Angebote bewirken einen Vertragsabschluß. Änderungen des Angebotes vor der Annahme und Änderungen des geschlossenen Vertrages bedürfen der gleichen Form. Sie kann nicht stillschweigend abgedungen werden.
3. Preise und Nebenkosten
3.1 Die Preise gelten zwei Monate ab Unterschriftsdatum des Vertrages. die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung, soweit nicht auf unseren Geschäftsbögen generell Skonto angeboten wird. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszins in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass als Folge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Sind längere Lieferzeiten als vier Monate vereinbart, so sind gleichzeitig die am Tage der Lieferung geltenden Preise vereinbart.
3.2 Ist der Kunde weder Kaufmann, noch juristische Person des öffentlichen Rechts noch ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so gilt abweichend: Dem Kunden steht, falls der Tagespreis den Angebotspreis um mehr als 5 % übersteigt, ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. die Rücktrittserklärung muss dem Verkäufer schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch spätestens mit Ablauf des zehnten Werktages nach Zugang der Anzeige des Tagespreises zugegangen sein.
3.3 Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, netto „ab Werk“ ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nur bei besonderer Vereinbarung zurückgenommen. Die Rücksendekosten trägt der Kunde. Zurückgesandte Packgefäße werden, sofern sie wiederverwertet werden können, zum halben Selbstkostenpreis rückvergütet.
3.4 Ohne anders lautende schriftliche Weisung ist der Verkäufer berechtigt, die billigste ihm bekannte Versandart zu wählen. Der Verkäufer schließt – soweit nicht anders schriftlich vereinbart die notwendigen Speditions- und Transportverträge in eigenem Namen, jedoch zu Gunsten des Kunden und für dessen Rechnung ab. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen für Rechnung des Kunden zu versichern.
4. Versand
4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, reisen alle Sendungen auf Gefahr des Empfängers.
4.2 Soweit nicht anders vereinbart, geht das Risiko auf den Kunden über, sobald die Sendung das Lieferwerk oder das Auslieferungslager verlassen hat, wenn nicht schon vorher die verkaufte Sache innerhalb des Werkes oder Lagers in einem Waggon verladen oder einem Spediteur oder Frachtführer übergeben wird. Dies gilt auch dann, wenn der Versand mittels eigener Fahrzeuge der Fa. Oberstebrink erfolgt. Wird die Ware zur Abholung durch den Kunden bereitgestellt, geht die Gefahr mit Ablauf des Werktages nach dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft über; die Anzeige ist an eine klare Form gebunden. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Ende des Tages der Versandbereitschaft über.
5. Lieferzeit
5.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
5.2 Wird der verbindlich oder unverbindlich vereinbarte Liefertermin auf Wunsch des Kunden mehr als zwei Wochen hinausgeschoben, werden für den ursprünglich vereinbarten Termin bereitgestellte Waren ab diesem Termin auf Gefahr des Kunden gelagert. Die dadurch entstehenden Lagerkosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Der Verkäufer ist daneben berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf eigenen Namen und für Rechnung des Kunden eine Feuerversicherung für die eingelagerten Waren abzuschließen.
5.3 Geraten wir in Lieferverzug, kann der Kunde pro vollendeter Woche des Verzugs eine Verzugsentschädigung in Hohe von 0,5 % des jeweiligen Vertragspreises verlangen, sofern er das Entstehen eines Verzugsschadens glaubhaft gemacht hat. Die maximale Verzugsentschädigung ist auf 5 % beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; gleiches gilt dann, wenn der Verzug ein Fixgeschäft betrifft. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Lieferverzug geraten sind, eine den Umständen nach angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, kann er nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
5.4 Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt voraus, dass bei ihrem Beginn sämtliche vom Kunden zu liefernden Unterlagen, sowie erforderliche Genehmigungen und Freigaben vorliegen und die Pläne vom Kunden klargestellt und genehmigt sind. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, beginnt die Lieferzeit erst bei ihrem Vorliegen. Ungenügend vorbereitet Baustellen seitens des Käufers verursachen Kosten, die der Besteller zu tragen hat. Er verpflichtet sich den Verkäufer rechtzeitig darüber zu informieren, weil ansonsten ein Wegegeld für Personal und Transport in Rechnung gestellt werden muss.
5.5 Im Fall höherer Gewalt und sonstiger Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, einschließlich einer angemessene Anlaufzeit.
6. Lieferumfang
6.1 Für den Lieferumfang ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Ziffer 5.4 bleibt unberührt.
6.2 Schutzvorrichtungen sind bei Normallieferungen nicht enthalten. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart sein.
6.3 Erklärende Unterlagen und Angaben, Zeichnungen, Maßblätter, Gewichtstabellen u.ä. enthalten – sofern sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind -. nur angenäherte Mittelwerte. Von den Mittelwerten kann in den branchenüblichen Toleranzen abgewichen werden.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Zahlungen sind innerhalb dreißig Tagen seit Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen seit Rechnungsdatum wird ein Skonto von zwei Prozent auf den Netto-Warenwert gewährt. Bei Vorauskasse oder Nachnahme können 3 % Skonto abgezogen werden.
7.2 Skonti können nur abgezogen werden, wenn alle bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Rechnungen ebenfalls beglichen werden.
7.-3 Wechsel werden nur nach Vereinbarung, nur zahlungshalber und ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Werden Schecks innerhalb der Skontofristen vorgelegt und nicht rückbelastet, gilt der Tag ihres Eingangs bei dem Verkäufer als Tag der Zahlung
7.4 Wird das Zahlungsziel gemäß Ziff. 7.1 überschritten, so ist der Verkäufer berechtigt. Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p.a. zu verlangen.
7.5 Wird bei eingeräumter Teilzahlung ein vereinbartes Ratenfälligkeitsdatum um mehr als drei Werktage überschritten, kann der Verkäufer eine Nachfrist von einer Woche setzten. Wird die fällige Rate auch in der Nachfrist nicht bezahlt, so ist die gesamte noch offene Restforderung sofort fällig und ab dem Ende der Nachfrist gemäß Ziff. 7.4 zu verzinsen.
7.6 Wird eine schlechte Vermögenslage des Kunden nach Vertragsabschluß bekannt, kann der Verkäufer vor weiteren Leistungen eine „Selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft“ einer deutschen Großbank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse verlangen. Wird sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung beigebracht, kann der Verkäufer ohne Verpflichtung zum Schadensersatz vom Vertrag zurücktreten.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher bestehender, aus der Geschäftsverbindung resultierender Forderungen, das Eigentum des Verkäufers. Soweit ein Kontokorrentverhältnis besteht, sichert der Eigentumsvorbehalt auch den jeweiligen Saldo.
8.2 Der Käufer ist berechtigt, die Ware mit beweglichen oder unbeweglichen Sachen zu verbinden, zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
8.2.1 Die Befugnis des Käufers im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit seiner Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt wird. Eine Weiterveräußerung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn der Verkäufer durch die Veräußerung, die in diesen Bedingungen verankerten Sicherungsrechte, insbesondere die im Voraus abgetretenen Forderungen gegen die jeweiligen Drittabnehmer erhält.
8.2.2 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Wenn die Vorbehaltsware von dritter Seite gepfändet werden sollte, ist dem Verkäufer sofort eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Der Vollstreckungsbeamte ist auf das Sicherungseigentum hinzuweisen.
8.2.3 Soweit der Kunde Vorbehaltsware verarbeitet, geschieht dies stets für den Verkäufer. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Kunden gehörenden oder unter eigenem Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB geliefert worden waren, so tritt der Kunde die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im Falle der Vorauszessionen mehrer Lieferanten steht dem Verkäufer ein Bruchteil an der Kaufpreisforderung zu, die dem Verhältnis des Bruttorechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Bruttorechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht.
8.2.4 Der Kunde tritt hiermit seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Er tritt auch die Forderungen aus einem Weiterverkauf, die er durch die Verbindung der verkauften Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erlangt, zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers i. S. der Ziff. 8.1 an ihn ab. Erhält das weiterverkaufte verarbeitete Gut neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Kunden gehören oder aber nur unter dem Eigentumsvorbehalt des § 455 BGB geliefert worden waren, so tritt der Kunde die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im Falle der Vorauszessionen mehrere Lieferanten steht dem Verkäufer ein Bruchteil an der Kaufpreisforderung zu, die dem Verhältnis des Bruttorechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Bruttorechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht.
8.2.5 Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, ihm auf Verlangen die Drittschuldner zu benennen und diesen die Abtretungen anzuzeigen; der Kunde ist solange berechtigt, die Forderungen beim Drittschuldner selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer dies nicht untersagt.
8.2.6 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
8.2.7 Der Verkäufer verpflichtet sich, die für ihn aufgrund seiner Lieferbedingungen bestehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert insgesamt seine Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, wobei die Auswahl, welche Sicherheiten freigegeben werden, dem Verkäufer Überlassen ist.
8.2.8 Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer jederzeit – insbesondere bei Vergleichsantrag und -eröffnung – über den Bestand an unverarbeiteter und verarbeiteter Vorbehaltsware und über die aus einer vorgenommenen Weiterveräußerung resultierenden Forderungen, Erlöse der Surrogate Auskunft zu erteilen und bevollmächtigten Vertretern es Verkäufers Einsicht in seine Lagerräume und Geschäftsbücher zu gewähren.
8.2.9 Der Kunde ist verpflichtet, unmittelbar nach Bekanntgabe seiner Zahlungseinstellung an auch nur einen Dritten dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der an den Verkäufer gemäß Ziff. 8.2.4 abgetretenen Forderungen nebst Abschriften der den Drittschuldner erteilten Rechnungen zu erteilen.
8.2.10 Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware vom Kunden heraus zu verlangen bzw. die Abtretung seiner Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen, falls der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere die Vorbehaltsware unsachgemäß behandelt oder mit dem Kaufpreis oder Teilen desselben in Verzug gerät. Der Kunde kann die Rückzahlung geleiteter Zahlungen erst verlangen, wenn die Vorbehaltsware wieder im Besitz des Verkäufers ist und dieser vom Vertrag zurückgetreten ist.
9. Gewährleistung
9.1 Der Verkäufer leistet im nachbeschriebenen Umfang Gewähr für die verkaufte Ware, u. zw. sechs Monate nach Gefahrübergang, bei Einsatz im Mehrschichtbetrieb drei Monate.
9.2 Etwaige Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, müssen unverzüglich nach Zugang der Ware, spätestens innerhalb von zwei Wochen dem Verkäufer schriftlich unter Beifügen beweiskräftiger Unterlagen angezeigt werden, sofern die Mängel bereits bei der Lieferung offensichtlich sind. Werden sie erst später offenbar, beginnt die Ausschlussfrist mit dem Offenbarwerden; in jedem Fall endet die Rügemöglichkeit mit Ablauf der Gewährungsfrist der Ziff. 9.1.
9.3.1 Gewährleistungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als sich der Schaden aufgrund einer Weiterveräußerung, einer Weiterverarbeitung oder einer Inanspruchnahme der Ware vergrößert, sofern der Kunde den Mangel zuvor entdeckt hatte.
9.3.2 Für alle Schäden, die auf etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet.
9.3.3 Es wird keine Gewähr für Mängel übernommen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde als Nachfrage des Verkäufers keine eindeutigen Angaben über den tatsächlichen Verwendungszweck oder die tatsächliche Belastung des Liefergegenstandes gemacht hat. Desgleichen haftet der Verkäufer nicht für Mängel, die sich daraus ergeben, dass vom Kunden vorgeschriebene Herstellungsverfahren oder Werkstoffe ungeeignet sind, es sei denn, dass die Ungeeignetheit für den Verkäufer offensichtlich ist.
9.3.4 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei chemischen, thermisch-chemischen, thermischen oder mechanischen Einflüssen, gegen die das verwendete Material nicht beständig ist, wenn die einschlägigen Materialkennwerte bei Vertragsabschluß nicht bekannt sind und der Kunde dies weiß oder darauf hingewiesen wird.
9.3.5 Wenn der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, beseitigt er den Gewährsmangel nach billigem Ermessen in angemessener Frist auf seine Kosten durch Nachbesserung beim Kunden oder in seinem Werk oder durch Ersatzleistung. Nur in objektiv dringenden Fällen der Gefährdung, von denen der Verkäufer sofort zu unterrichten ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beheben oder durch Dritte auf Kosten des Verkäufers beheben zu lassen.
9.3.6 Schlägt eine Nachbesserung auch nach zweimaliger Wiederholung fehl, ist eine Ersatzlieferung mit demselben Mangel behaftet wie der ursprüngliche Liefergegenstand, ist eine Nachbesserung unmöglich oder unzumutbar oder wird sie unzumutbar verzögert oder verweigert, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder, wenn sich die gelieferte Sache oder Leistung ihrer Natur nicht einer Rückgewähr entzieht, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
9.3.7 Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind; dies gilt insbesondere für entgangen Gewinn, Produktionsausfall und sonstige Mangelfolgeschäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; sie gilt des Weiteren dann nicht, wenn eine schriftlich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Soweit wir zur Schadensersatzhaftung verpflichtet sind, ist der zu ersetzende Schaden auf den objektiv vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.3.8 Bestehende Vorleistungspflichten des Kunden bleiben auch in Gewährleistungsfällen erhalten. Ansonsten kann der Verkäufer Nachbesserung und Ersatzleistung von der Zug- um ZugZahlung des Rechnungsbetrages abhängig machen, soweit dem Kunden nicht im Vertrag ein günstigeres Zahlungsziel eingeräumt worden ist.
9.3.9 Bei Lieferung und Verwendung von Fremdfabrikaten werden die von dem Unterlieferanten eingeräumten Gewährleistungsansprüche an den Kunden hierdurch abgegeben. Erst nach erfolgter zumutbar gerichtliche Inanspruchnahme des Unterlieferanten durch den Kunden leistet der Verkäufer subsidiär wie im Fall der Ziffer 9.3.6 Gewähr. Die AGB des Unterlieferanten werden dem Kunden auf Wunsch zugänglich gemacht.
10. Sonstige Haftung
10.1 Für bei Vertragsabschluß oder Pflichtverletzung nicht vorhersehbare Schadensposten oder – höhen wird nicht gehaftet.
10.2 Rückgriffansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten dritter sind ausgeschlossen.
11. Urheberrecht
11.1 Das Angebot sowie alle vom Lieferanten ausgearbeiteten Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen usw. sind sein geistiges Eigentum und dürfen auch im Falle der Auftragserteilung ohne schriftliche Erlaubnis des Lieferanten weder vervielfältigt noch dritten Personen zur Einsicht überlassen werden. Die Unterlagen dürfen nicht zum Nachbau gleicher oder ähnlicher Anlagen, für Ausschreibungen oder Blanketts benutzt werden.
11.2 Bei Nichterfüllung des Auftrages sind auf Verlangen alle Unterlagen zurückzugeben.
12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse ist Stuttgart, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart und der Kunde Vollkaufmann ist.
12.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.